Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI greift, wenn die Hauptpflegeperson durch Urlaub, Krankheit oder einen anderen Grund vorübergehend ausfällt. Die Pflegekasse übernimmt dann die Kosten für eine Ersatzpflege.

Was bedeutet Verhinderungspflege?

Seit dem 1. Juli 2025 sind Verhinderungs- und Kurzzeitpflege im gemeinsamen Jahresbudget von 3.539 Euro zusammengelegt. Die Vorpflegezeit von sechs Monaten entfiel. Die Leistung kann sofort nach Anerkennung des Pflegegrades genutzt werden. Eingesetzt werden können professionelle Pflegekräfte, Nachbarn oder entferntere Verwandte. Bei nahen Angehörigen ist der Erstattungsbetrag begrenzt.

Wichtige Eckdaten

  • Gemeinsamer Jahresbetrag mit Kurzzeitpflege: 3.539 Euro (seit 01.07.2025)
  • Voraussetzung: mindestens Pflegegrad 2
  • Keine Vorpflegezeit mehr nötig (seit 01.07.2025)
  • Pflegegeld wird hälftig für bis zu acht Wochen weitergezahlt

Beispiel

Frau Korkmaz pflegt ihre Mutter (Pflegegrad 3) und möchte für zwei Wochen in den Urlaub fahren. Sebat Pflege übernimmt die Versorgung als Verhinderungspflege, die Pflegekasse erstattet die Kosten aus dem 3.539-Euro-Budget.

Verwandte Begriffe

Kurzzeitpflege, Pflegegeld, Pflegegrad, Pflegekasse