Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI ist eine vollstationäre Versorgung auf Zeit, wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist. Typische Anlässe sind die Zeit nach einem Krankenhausaufenthalt, eine Krise in der Pflege oder der Urlaub pflegender Angehöriger.
Was bedeutet Kurzzeitpflege?
Seit dem 1. Juli 2025 sind Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in einem gemeinsamen Jahresbudget von 3.539 Euro zusammengefasst. Die Leistung kann ab Pflegegrad 2 für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Eltern pflegebedürftiger Kinder unter 25 Jahren können das Budget auch ohne Vorpflege nutzen.
Wichtige Eckdaten
- Gemeinsamer Topf mit Verhinderungspflege: 3.539 Euro pro Jahr (seit 01.07.2025)
- Maximal acht Wochen pro Kalenderjahr
- Voraussetzung: mindestens Pflegegrad 2
- Pflegegeld wird zur Hälfte für bis zu acht Wochen weitergezahlt
Beispiel
Herr Yildiz, Pflegegrad 3, muss zwei Wochen ins Krankenhaus. Seine Frau, die ihn sonst pflegt, ist zeitgleich auf Reha. Er geht für vier Wochen in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung in Frankfurt-Bockenheim, die Pflegekasse übernimmt bis zu 3.539 Euro der Pflegekosten.
Verwandte Begriffe
Verhinderungspflege, Vollstationäre Pflege, Pflegegrad, Pflegekasse