Behandlungspflege umfasst medizinisch notwendige Pflegemaßnahmen, die auf ärztliche Verordnung von einem ambulanten Pflegedienst zu Hause durchgeführt werden. Kostenträger ist nach § 37 Abs. 2 SGB V die gesetzliche Krankenkasse, nicht die Pflegekasse.

Was bedeutet Behandlungspflege?

Zur Behandlungspflege zählen Tätigkeiten wie Insulingabe, Blutzuckermessung, Verbandwechsel, Wundversorgung, Medikamentengabe, Kompressionsstrümpfe anziehen oder das Wechseln von Kathetern. Voraussetzung ist immer eine Verordnung des Hausarztes oder Facharztes, die bei der Krankenkasse zur Genehmigung eingereicht wird.

Wichtige Eckdaten

  • Rechtsgrundlage: § 37 Abs. 2 SGB V
  • Kostenträger: gesetzliche Krankenkasse
  • Eigenanteil: 10 Prozent der Kosten plus 10 Euro je Verordnung, gedeckelt durch Belastungsgrenze
  • Keine Pflegegrad-Voraussetzung

Beispiel

Herr Yilmaz aus Frankfurt-Gallus benötigt nach einer Knie-OP zweimal täglich einen Verbandwechsel. Der Hausarzt stellt eine Verordnung über häusliche Krankenpflege aus, Sebat Pflege übernimmt die Versorgung und rechnet direkt mit der AOK Hessen ab.

Verwandte Begriffe

Häusliche Krankenpflege, Grundpflege, Pflegedienst, Pflegevertrag