Hilfsmittel sind medizinisch-technische Produkte, die den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, eine drohende Behinderung verhüten oder eine Behinderung ausgleichen sollen. Sie werden von der gesetzlichen Krankenkasse nach § 33 SGB V finanziert.
Was bedeutet Hilfsmittel?
Zu den Hilfsmitteln zählen Rollstühle, Rollatoren, Gehstöcke, Hörgeräte, Sehhilfen, Prothesen, Orthesen, Inkontinenzmaterial und Pflegebetten. Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung und die Listung im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes. Die Krankenkasse trägt die Kosten abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung von 10 Prozent, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro je Hilfsmittel.
Wichtige Eckdaten
- Rechtsgrundlage: § 33 SGB V
- Kostenträger: gesetzliche Krankenkasse
- Zuzahlung: 10 Prozent, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro
- Verbrauchshilfsmittel wie Inkontinenzmaterial: pauschale Versorgung über Vertragspartner
Beispiel
Herr Klein benötigt nach einer Hüft-OP einen Rollator. Der Orthopäde stellt ein Rezept aus, das Sanitätshaus liefert das Hilfsmittel und rechnet mit der Krankenkasse ab. Herr Klein zahlt einmalig 10 Euro Eigenanteil.