Wer einen Pflegegrad besitzt, kann von der Pflegekasse einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme für den Umbau seiner Wohnung bekommen. Rechtsgrundlage ist § 40 Abs. 4 SGB XI. Der Zuschuss heißt offiziell "wohnumfeldverbessernde Maßnahmen" und wird oft unterschätzt: Er kann den Verbleib in der eigenen Wohnung um Jahre verlängern. Hier alle Details zu Voraussetzungen, typischen Maßnahmen und dem Antragsprozess.

Der Zuschuss auf einen Blick

FrageAntwort
Wie hoch?Bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme
Wer hat Anspruch?Alle Pflegegrade 1 bis 5
Wofür?Bauliche oder technische Veränderungen, die häusliche Pflege ermöglichen oder erleichtern
Mehrere Pflegebedürftige im Haushalt?Bis zu 16.000 Euro pro Maßnahme
Erneuter Anspruch?Bei wesentlicher Veränderung der Pflegesituation
Rechtsgrundlage§ 40 Abs. 4 SGB XI

Welche Maßnahmen sind förderfähig?

Drei Kategorien werden anerkannt:

1. Bauliche Veränderungen

  • Umbau des Bades zur ebenerdigen Dusche
  • Beseitigung von Türschwellen
  • Verbreiterung von Türen für Rollstuhl oder Rollator
  • Einbau einer Rampe für den Hauseingang
  • Bodenbelag rutschsicher machen

2. Technische Hilfen am Gebäude

  • Treppenlift (Sitz- oder Plattformlift)
  • Hublift für Außentreppen
  • Elektrischer Türöffner
  • Höhenverstellbare Küchenmöbel
  • Stützklappgriffe und Haltegriffe an Toilette und Dusche

3. Umzug in eine besser geeignete Wohnung

Auch ein Umzug in eine barrierefreie Wohnung kann gefördert werden, etwa für Umzugskosten und Anpassungen in der neuen Wohnung. Hier ist eine besonders sorgfältige Begründung wichtig, weshalb die alte Wohnung nicht mehr passt.

Typische Kosten und Eigenanteil

Eine grobe Orientierung für 2026:

MaßnahmeTypische KostenBeispiel-Eigenanteil bei 4.000 € Zuschuss
Bodengleiche Dusche statt Wanne5.000 bis 9.000 €1.000 bis 5.000 €
Treppenlift gerade Treppe4.000 bis 7.000 €0 bis 3.000 €
Treppenlift mit Kurve8.000 bis 15.000 €4.000 bis 11.000 €
Haltegriffe Bad-Komplettausstattung300 bis 800 €0 € (komplett übernommen)
Türschwellen entfernen200 bis 600 € pro Schwelle0 €
Türverbreiterung1.500 bis 3.000 € pro Tür0 €

Werden mehrere kleinere Maßnahmen in einem Antrag gebündelt, können sie zusammen die 4.000 Euro ausschöpfen.

So beantragen Sie den Zuschuss

Wichtig: Antrag immer VOR Beginn der Arbeiten stellen. Nachträglich genehmigt die Pflegekasse selten.

Schritt 1: Kostenvoranschlag einholen

Mindestens ein Kostenvoranschlag von einem Handwerksbetrieb oder Sanitärfachhandel. Die Pflegekasse kann zwei Angebote verlangen, gerade bei größeren Maßnahmen.

Schritt 2: Antrag bei der Pflegekasse

Formloser Antrag mit:

  • Beschreibung der geplanten Maßnahme
  • Begründung warum sie nötig ist (Verschlechterung der Pflegesituation, Verbleib in Wohnung sichern)
  • Kostenvoranschlag(e)
  • Pflegegrad-Bescheid als Nachweis

Schritt 3: Genehmigung abwarten

Die Pflegekasse prüft innerhalb von etwa 3 bis 4 Wochen. Bei eindeutigen Maßnahmen (Haltegriffe, Schwellenabbau) oft schneller. Bei umstrittenen Maßnahmen kann sie den Medizinischen Dienst beauftragen.

Schritt 4: Umbau durchführen

Erst nach schriftlicher Genehmigung der Pflegekasse die Arbeiten beauftragen. Belege und Rechnungen sammeln.

Schritt 5: Rechnungen einreichen

Nach Abschluss der Maßnahme reichen Sie die Original-Rechnungen ein. Die Pflegekasse überweist den Zuschuss in der Regel innerhalb von 2 bis 4 Wochen.

Mehrere Pflegebedürftige im Haushalt

Leben mehrere Pflegebedürftige in einer Wohngemeinschaft (zum Beispiel pflegebedürftiges Ehepaar oder Wohngruppe), erhöht sich der Maximalbetrag:

  • 1 Pflegebedürftige Person: 4.000 €
  • 2 Pflegebedürftige Personen: 8.000 €
  • 3 Pflegebedürftige Personen: 12.000 €
  • 4 oder mehr Pflegebedürftige Personen: 16.000 € (Höchstgrenze)

Die Erhöhung gilt für Maßnahmen, die allen zugutekommen (zum Beispiel barrierefreies Bad in der gemeinsam genutzten Wohnung).

Erneuter Anspruch bei Verschlechterung

Der Zuschuss kann mehrfach in Anspruch genommen werden, wenn sich die Pflegesituation wesentlich ändert:

  • Höherstufung in einen schwereren Pflegegrad
  • Neue Diagnose (zum Beispiel Schlaganfall mit Halbseitenlähmung)
  • Neue Beeinträchtigungen, die andere Maßnahmen erforderlich machen

Beispiel: 2024 wurden Haltegriffe im Bad bezuschusst. 2026 nach Schlaganfall ist nun ein Treppenlift notwendig. Beide Maßnahmen können je 4.000 Euro Zuschuss bekommen.

Vermieter-Zustimmung bei Mietwohnungen

In Mietwohnungen brauchen Sie die Zustimmung des Vermieters für bauliche Veränderungen. Der Vermieter darf die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. Bei behindertengerechtem Umbau besteht nach BGB ein Anspruch auf Erlaubnis, gegebenenfalls gegen Rückbau-Sicherheit.

Der Vermieter darf auch nicht die Genehmigung von der Zahlung einer höheren Miete abhängig machen.

Häufige Fragen

Bekomme ich den Zuschuss auch mit Pflegegrad 1? +

Ja. Der Zuschuss steht bereits ab Pflegegrad 1 in voller Höhe (4.000 Euro) zu. Eine der wenigen Leistungen, bei der Pflegegrad 1 nicht benachteiligt ist.

Was wenn die Maßnahme mehr als 4.000 Euro kostet? +

Der Mehrbetrag wird privat getragen. Bei kombinierten Maßnahmen kann sich der Antrag lohnen, der teuren Einzelposten mit kleineren ausgleicht.

Bekomme ich den Zuschuss auch im Pflegeheim? +

Nein. Der Zuschuss gilt nur für die häusliche Pflege in der eigenen oder familiären Wohnung.

Kann ich den Zuschuss auch für Pflegehilfsmittel nutzen? +

Nein. Pflegehilfsmittel laufen über § 40 Abs. 1 und 2 SGB XI (technische Hilfsmittel und Verbrauchsmaterial). Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind eine separate Leistung mit eigenem Topf.

Was ist der Unterschied zur KfW-Förderung? +

Die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) bietet zusätzlich Förderprogramme für altersgerechten Umbau (Programm "Altersgerecht Umbauen"). Hier gibt es Zuschüsse von bis zu 6.250 Euro plus zinsgünstige Darlehen. Beide Förderungen lassen sich oft kombinieren.

Wie schnell muss ich nach der Genehmigung umsetzen? +

In der Regel innerhalb von 6 bis 12 Monaten nach Genehmigung. Die genaue Frist steht im Bescheid.

Muss ich das Geld zurückzahlen, wenn ich ausziehe? +

Nein. Der Zuschuss ist ein echter Zuschuss, kein Darlehen. Wird die pflegebedürftige Person später in ein Pflegeheim umziehen, muss der Zuschuss nicht zurückgezahlt werden.

Wer plant den Umbau? +

Die Pflegekasse bietet keine Planung. Empfehlenswert: Beratung durch Pflegestützpunkt Frankfurt, einen Sanitätsfachhandel mit Bad-Beratung oder einen Architekten mit Spezialisierung auf barrierefreies Wohnen. Die Beratung selbst ist oft kostenfrei.

Kann ich auch in der Wohnung der Eltern umbauen lassen, in der ich nicht selbst lebe? +

Ja, wenn dort die pflegebedürftige Person lebt und Sie die Pflege übernehmen. Antragsteller ist immer die pflegebedürftige Person oder eine bevollmächtigte Person.

Wir begleiten Sie in Frankfurt

Wir kennen die Frankfurter Sanitärfachbetriebe und Treppenlift-Anbieter und haben Erfahrung mit der Antragstellung bei den hiesigen Pflegekassen. Auf Wunsch unterstützen wir bei Auswahl, Antrag und Abrechnung.

Stand Mai 2026 · Rechtsgrundlage § 40 Abs. 4 SGB XI. Genauer Förderbetrag und Voraussetzungen bitte mit Ihrer Pflegekasse final bestätigen.

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