Wer plötzlich einen Angehörigen pflegen muss, steht oft vor einem unlösbaren Konflikt: Beruf und Pflege gleichzeitig leisten. Drei gesetzliche Instrumente helfen, sich kurzzeitig oder längerfristig freistellen zu lassen.

Die drei Modelle im Vergleich

ModellDauerFormVergütung
Akute PflegezeitBis zu 10 Tage pro JahrKomplette FreistellungPflegeunterstützungsgeld (rund 90 % Netto)
PflegezeitBis zu 6 MonateKomplette oder teilweise FreistellungUnbezahlt, aber zinsloses Darlehen möglich
FamilienpflegezeitBis zu 24 MonateTeilzeit (min. 15 Std/Woche)Unbezahlt, zinsloses Darlehen möglich

Pflegezeit und Familienpflegezeit lassen sich kombinieren, aber maximal 24 Monate insgesamt pro Angehöriger.

1. Akute Pflegezeit: bis zu 10 Tage

Anwendung: Eine plötzliche Pflegesituation (Krankenhausaufenthalt eines Elternteils, akute Verschlechterung, Reorganisation der Pflege) macht kurzfristige Auszeit nötig.

Voraussetzungen:
  • Akute Pflegesituation für einen nahen Angehörigen
  • Pflegegrad bestätigt oder beantragt (Bescheinigung des Arztes reicht zunächst)
Vergütung: Pflegeunterstützungsgeld

Die Pflegekasse zahlt etwa 90 Prozent des Netto-Gehalts (max. Beitragsbemessungsgrenze) für bis zu 10 Tage pro Pflegefall und Kalenderjahr. Bei mehreren Berechtigten teilen sich diese die 10 Tage.

Antrag:
  1. Arbeitgeber sofort informieren (Telefon reicht zunächst)
  2. Ärztliche Bescheinigung über akute Pflegesituation einholen
  3. Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse stellen
  4. Innerhalb von 4 Wochen schriftlich Antrag formalisieren
Wer hat Anspruch?

Alle Beschäftigten, unabhängig von der Größe des Arbeitgebers.

2. Pflegezeit: bis zu 6 Monate

Für längere Pflegeunterstützung, etwa um eine dauerhafte Versorgung zu organisieren oder selbst zu pflegen.

Voraussetzungen:
  • Pflegegrad 1 bis 5 bei nahem Angehörigen
  • Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten
  • Schriftliche Ankündigung mindestens 10 Arbeitstage vorher
Vergütung:

Während der Pflegezeit gibt es kein Gehalt vom Arbeitgeber. Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) gewährt auf Antrag ein zinsloses Darlehen zur Existenzsicherung. Maximalbetrag etwa Hälfte des Netto-Einkommens, später in Raten zurückzuzahlen.

Versicherung:
  • Krankenversicherung wird über Familienversicherung oder eigene freiwillige Versicherung gesichert
  • Rentenbeiträge zahlt die Pflegekasse, wenn Sie mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens 2 Tagen pflegen
Kündigungsschutz:

Während der Pflegezeit gilt besonderer Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber kann nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Arbeitsministeriums kündigen.

3. Familienpflegezeit: bis zu 24 Monate

Für langfristige Pflegeverpflichtung, mit Beibehaltung einer Restbeschäftigung.

Voraussetzungen:
  • Pflegegrad 1 bis 5 bei nahem Angehörigen
  • Arbeitgeber mit mehr als 25 Beschäftigten
  • Verkürzung auf mindestens 15 Stunden pro Woche
  • Schriftliche Ankündigung mindestens 8 Wochen vorher
Vergütung:

Der Arbeitgeber zahlt nur das anteilige Gehalt für die reduzierte Stundenzahl. Zur Existenzsicherung gibt es ein zinsloses Darlehen von BAFzA, das einen Teil des Einkommensverlustes ausgleicht.

Sozialversicherung:

Reduziert, aber bestehend. Rentenbeiträge der Pflegekasse können hinzukommen.

Kombinierung:

Pflegezeit (6 Monate Vollzeit-frei) plus Familienpflegezeit (18 Monate Teilzeit) = 24 Monate insgesamt.

Wer gilt als "naher Angehöriger"?

Das Pflegezeitgesetz definiert weit:

  • Großeltern, Eltern, Stiefeltern, Schwiegereltern
  • Ehepartner, Lebenspartner, Lebensgefährten in eheähnlicher Gemeinschaft
  • Geschwister, Schwägerinnen, Schwager
  • Kinder (auch Adoptiv-, Pflege-, Stiefkinder), Schwiegerkinder, Enkelkinder

Bei Pflegezeit darf die Pflege auch in der eigenen Wohnung der pflegenden Person stattfinden, nicht zwingend in der Wohnung des Pflegebedürftigen.

Wie der Antrag bei der Familie und beim Arbeitgeber läuft

Schritt 1: Pflegesituation klären

Pflegegrad muss bestätigt sein oder zumindest beantragt mit ärztlicher Bescheinigung.

Schritt 2: Pflegekonzept entwickeln

Wer pflegt wann? Welche externe Unterstützung wird gebraucht? Hier helfen Pflegestützpunkt Frankfurt und ambulante Pflegedienste wie Sebat.

Schritt 3: Arbeitgeber informieren

Schriftlich, mit Vorlauf: - Akute Pflegezeit: sofort - Pflegezeit: 10 Arbeitstage vorher - Familienpflegezeit: 8 Wochen vorher

Schritt 4: Lohnersatz oder Darlehen beantragen

  • Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen
  • Darlehen bei BAFzA

Schritt 5: Pflege während der Auszeit

Auch wenn Sie selbst pflegen, lohnt sich Vernetzung mit ambulantem Pflegedienst für Spitzenzeiten, Behandlungspflege oder Auszeiten.

Rückkehrrecht in den Beruf

Nach Ende der Pflegezeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr in den vorherigen Arbeitsplatz oder eine vergleichbare Position.

Häufige Fragen

Bekomme ich während der Pflegezeit Krankenversicherung? +

Über die Familienversicherung des Ehepartners oder als freiwillige Mitglied. Die Pflegekasse kann einen Beitragszuschuss zahlen, wenn die Pflege mindestens 10 Stunden pro Woche an 2 Tagen umfasst.

Was ist mit der Rente? +

Die Pflegekasse zahlt Rentenbeiträge, wenn Sie mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens 2 Tagen pflegen und nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig sind.

Kann mein Arbeitgeber die Pflegezeit ablehnen? +

Bei Akuter Pflegezeit: nein, da gesetzlich. Bei Pflegezeit und Familienpflegezeit nur, wenn die Voraussetzungen (Pflegegrad, Betriebsgröße, Anmeldefrist) nicht erfüllt sind.

Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld? +

Etwa 90 Prozent des entgangenen Netto-Gehalts, bei höheren Einkommen etwas weniger.

Kann ich Pflegezeit für jeden Pflegegrad nehmen? +

Ja, ab Pflegegrad 1.

Was wenn die pflegebedürftige Person verstirbt? +

Pflegezeit endet vier Wochen nach dem Tod der pflegebedürftigen Person. Das Darlehen muss anteilig zurückgezahlt werden.

Kann ich Pflegezeit auch für mehrere Angehörige nehmen? +

Ja, aber jeweils maximal 24 Monate pro Person.

Was ist mit Selbstständigen? +

Selbstständige haben keinen Anspruch auf Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz, können aber Pflegeunterstützungsgeld bei akuter Pflegesituation beantragen.

Wo bekomme ich Beratung? +

Beim Pflegestützpunkt Frankfurt, beim BAFzA telefonisch, beim eigenen Betriebsrat oder bei Familienberatungsstellen.

Sebat hilft bei der Vereinbarkeit

Wir unterstützen pflegende Angehörige in Frankfurt, die Job und Pflege vereinbaren wollen, mit:

  • Übernahme von Pflegeleistungen morgens und abends
  • Verhinderungspflege bei Urlaub oder Krankheit
  • Tagesversorgung mit Tagespflege-Vermittlung
  • Beratung zur optimalen Aufteilung von Pflegegeld und Sachleistung

Stand Mai 2026 · Rechtsgrundlagen Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und Familienpflegezeitgesetz (FPfZG).

Einsatzgebiet: Ambulante Pflege Frankfurt am Main + 15 km · Pflegeberatung bis +75 km