Jeder Mensch mit Pflegegrad 1 bis 5, der zuhause gepflegt wird, hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat. Es handelt sich um eine zweckgebundene Leistung der Pflegekasse, die seit dem 1. Juli 2025 von 125 € auf 131 € angehoben wurde. Im folgenden Beitrag steht, wofür Sie das Geld einsetzen dürfen, wie Sie es abrechnen und welche typischen Fehler Sie vermeiden sollten.
Der Entlastungsbetrag auf einen Blick
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Wie hoch? | 131 € pro Monat (1.572 € pro Jahr) |
| Wer hat Anspruch? | Alle Pflegegrade 1-5 mit häuslicher Pflege |
| Wofür? | Anerkannte Entlastungsangebote (siehe unten) |
| Auszahlung? | Erstattung gegen Rechnung, nicht als Geldleistung |
| Übertragbar? | Ja, bis 30. Juni des Folgejahres |
| Rechtsgrundlage | § 45b SGB XI |
Was ist der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist eine zweckgebundene Leistung der Pflegeversicherung. Er soll Pflegebedürftige und ihre Angehörigen im Alltag entlasten, etwa durch Hilfe im Haushalt, Begleitung bei Spaziergängen, Betreuung in Tagespflegen oder ergänzende Pflegedienst-Stunden.
Wichtig: Der Entlastungsbetrag wird nicht direkt auf Ihr Konto ausgezahlt. Er wird nur erstattet, wenn Sie eine entsprechende Leistung in Anspruch genommen und mit Rechnung nachgewiesen haben.Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?
Anspruch hat jede Person mit:
- Anerkanntem Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5
- Häuslicher Pflege (Eigene Wohnung, Familie, Wohngemeinschaft)
Der Entlastungsbetrag ist der einzige nennenswerte Geldwert für Pflegegrad 1, bei diesem Pflegegrad gibt es kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistung im üblichen Sinne. Umso wichtiger ist es, ihn auszuschöpfen.
Wofür darf ich den Entlastungsbetrag einsetzen?
Vier Bereiche sind anerkannt, der Gesetzgeber definiert sie in § 45b SGB XI:
1. Leistungen der Tages- und Nachtpflege
Wenn Sie Ihren Angehörigen tagsüber in eine Tagespflege-Einrichtung geben, können die Kosten anteilig über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden.
2. Kurzzeitpflege
Bei einer Kurzzeitpflege (vorübergehende vollstationäre Pflege, max. 8 Wochen pro Jahr) kann der Entlastungsbetrag als Zuschuss eingesetzt werden, etwa für Unterkunft und Verpflegung.
3. Leistungen der ambulanten Pflege
Achtung, wichtige Einschränkung: - Bei Pflegegrad 1 dürfen Sie den Entlastungsbetrag für alle Pflegedienst-Leistungen nutzen (auch Grundpflege). - Bei Pflegegrad 2-5 dürfen Sie den Entlastungsbetrag nicht für klassische Grundpflege verwenden (z. B. Hilfe bei Körperpflege, Anziehen). Dafür gibt es die Pflegesachleistung. Erlaubt ist die Hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung.4. Nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag
Das ist die flexibelste Kategorie und in der Praxis die häufigste Nutzung. In Hessen anerkannte Angebote sind unter anderem:
- Alltagsbegleitung (Spaziergänge, Einkäufe, Arztbegleitung)
- Haushaltshilfen (Putzen, Wäsche, Einkäufe)
- Betreuungsgruppen (z. B. für Menschen mit Demenz)
- Helfer/innen-Kreise (geschulte Ehrenamtliche)
- Pflegekurse für Angehörige
Anbieter müssen vom Landesamt Hessen anerkannt sein, damit die Pflegekasse die Kosten erstattet. In Frankfurt am Main gibt es eine Liste anerkannter Anbieter beim Pflegestützpunkt Frankfurt und auf der Website des hessischen Sozialministeriums.
Typische Beispiele aus der Praxis
| Beispiel | Wie wird der Entlastungsbetrag eingesetzt? |
|---|---|
| Frau B., Pflegegrad 2, Demenz | Wöchentlich 4 Stunden Alltagsbegleitung. Spaziergang und Beschäftigung. Kosten ca. 120 € / Monat. |
| Ehepaar K., beide Pflegegrad 1 | Jeweils 14-tägige Haushaltshilfe. Putzen, Wäsche. Kosten ca. 100 € / Monat pro Person. |
| Herr M., Pflegegrad 4, allein lebend | 2× pro Woche zusätzliche Pflegedienst-Stunden (hauswirtschaftliche Versorgung). |
| Familie S., Mutter Pflegegrad 3 | 1× pro Monat eine Woche Tagespflege. Zuschuss zu Unterkunft/Verpflegung. |
Wichtig: Übertragung in das Folgejahr
Nicht genutzte Beträge verfallen nicht sofort:
- Was Sie in einem Monat nicht ausschöpfen, bleibt bis Jahresende verfügbar.
- Was Sie im gesamten Kalenderjahr nicht nutzen, dürfen Sie bis zum 30. Juni des Folgejahres noch in Anspruch nehmen.
- Erst danach verfällt der Restbetrag endgültig.
Tipp: Schauen Sie jedes Frühjahr in Ihre Pflegekassen-Bescheide. Viele Familien verschenken jährlich mehrere Hundert Euro, weil sie das Übertragungsdatum verpassen.
Wie rechne ich den Entlastungsbetrag ab?
Es gibt zwei Wege:
Weg 1: Direktabrechnung über den Anbieter (empfohlen)
Der Anbieter (Pflegedienst, Haushaltshilfe, Alltagsbegleiter) rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Sie erhalten weder eine Rechnung noch zahlen Sie etwas, der Anbieter holt sich das Geld bei der Pflegekasse.
Bei Sebat in Frankfurt läuft der Entlastungsbetrag für alle unsere Entlastungsleistungen genau so, bürokratiefrei für Sie.
Weg 2: Erstattung gegen Rechnung
Sie zahlen den Anbieter selbst und reichen die Rechnung anschließend bei Ihrer Pflegekasse ein. Die Erstattung erfolgt innerhalb weniger Wochen.
Wichtig dabei: Die Rechnung muss enthalten:
- Name und Anschrift des Pflegebedürftigen
- Anbieter mit Anerkennung (bei Bedarf Anerkennungsbescheid beilegen)
- Datum und Art der Leistung
- Stundenanzahl und Stundensatz
- Gesamtbetrag
Entlastungsbetrag vs. Verhinderungspflege: Wo liegt der Unterschied?
Beide Leistungen sind ähnlich, aber unterschiedlich gedacht:
| Entlastungsbetrag | Verhinderungspflege | |
|---|---|---|
| Zweck | Regelmäßige Entlastung im Alltag | Vertretung der Hauptpflegeperson bei Verhinderung |
| Höhe | 131 € pro Monat | Bis zu 1.685 € pro Jahr (PG 2-5) |
| Wer hat Anspruch? | Alle Pflegegrade 1-5 | Pflegegrade 2-5 |
| Wer leistet? | Anerkannte Anbieter | Angehörige, Bekannte oder Pflegedienste |
Beide können parallel genutzt werden, und sollten es auch. Mehr zur Verhinderungspflege in unserem Artikel Verhinderungspflege 2026.
So hilft Sebat Pflege in Frankfurt
Wir sind in Frankfurt am Main als anerkannter Pflegedienst und Entlastungsanbieter zugelassen, alle unsere Entlastungsleistungen können Sie über den 131 €-Betrag abrechnen. Dazu gehören:
- Alltagsbegleitung
- Haushaltsnahe Dienstleistungen
- Betreuungsangebote
- Hauswirtschaftliche Versorgung
- Begleitung zu Arztterminen
Wir übernehmen die Abrechnung mit Ihrer Pflegekasse direkt. Sie haben keinen Verwaltungsaufwand.
Häufige Fragen
Bekomme ich die 131 € aufs Konto? +
Nein. Der Entlastungsbetrag wird nicht als Geldleistung ausgezahlt, sondern nur gegen Rechnung erstattet, entweder direkt an den Anbieter oder als Rückerstattung an Sie, wenn Sie in Vorkasse gegangen sind.
Ist die Putzhilfe um die Ecke abrechenbar? +
Nur wenn sie als Entlastungsangebot vom Land Hessen anerkannt ist. Eine private Reinigungskraft ohne Anerkennung können Sie nicht abrechnen. Erkundigen Sie sich beim Pflegestützpunkt nach zugelassenen Anbietern in Ihrer Nähe.
Was, wenn ich den Betrag in diesem Monat nicht brauche? +
Kein Problem, er bleibt bis Jahresende verfügbar. Nicht genutzte Beträge des Vorjahres können Sie zusätzlich noch bis zum 30. Juni des Folgejahres in Anspruch nehmen.
Darf ich den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 2-5 für Grundpflege nutzen? +
Nein, das ist nicht erlaubt. Für Grundpflege (Körperpflege, An- und Ausziehen) gibt es die Pflegesachleistung über den Pflegedienst. Der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 2-5 ist für Betreuung, Hauswirtschaft und Alltagsbegleitung reserviert.
Kann ich den Entlastungsbetrag mit dem Pflegegeld kombinieren? +
Ja, das ist sogar Standard. Pflegegeld + Entlastungsbetrag laufen unabhängig voneinander, beide stehen Ihnen zu.
Was passiert, wenn der Pflegedienst mehr abrechnet als 131 € pro Monat? +
Übersteigt die Rechnung den Entlastungsbetrag, gibt es zwei Möglichkeiten:
1. Bei Pflegegrad 2-5: Mehrkosten können über die Pflegesachleistung verrechnet werden, sofern noch Budget vorhanden ist. 2. Bei Pflegegrad 1: Mehrkosten zahlen Sie privat, oder Sie greifen auf nicht ausgeschöpfte Vormonate zurück.
Ist der Entlastungsbetrag steuerlich absetzbar? +
Wenn Sie Beträge selbst tragen, die nicht erstattet werden, können sie als haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden (20 % der Kosten, max. 4.000 € pro Jahr).
Wird der Entlastungsbetrag 2026 erhöht? +
Die letzte Erhöhung war zum 1. Juli 2025 von 125 € auf 131 €. Für 2026 und 2027 bleibt der Betrag stabil. Die nächste turnusmäßige Anpassung ist für 2028 vorgesehen.
Was sind 'anerkannte Angebote' in Hessen? +
In Hessen werden Entlastungsangebote vom Hessischen Ministerium für Soziales und Integration anerkannt. Eine aktuelle Liste finden Sie auf der offiziellen Seite oder beim Pflegestützpunkt Frankfurt. Sebat Pflege gehört zu den anerkannten Anbietern in Frankfurt am Main.
Welche Tagespflege-Kosten kann ich mit dem Entlastungsbetrag bezahlen? +
Eigenanteile in der Tages- und Nachtpflege, etwa für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten, die nicht von der Pflegesachleistung gedeckt sind. Bei Pflegegrad 2 bis 5 lassen sich so monatliche Eigenanteile reduzieren. Wichtig: Die Tagespflege selbst wird über die Pflegesachleistung nach § 41 SGB XI abgerechnet, der Entlastungsbetrag deckt nur die nicht-pflegerischen Zusatzkosten.
Kann ich den Entlastungsbetrag in Hessen für eine Haushaltshilfe nutzen? +
Nur wenn die Haushaltshilfe ein nach Hessischem Pflegestärkungsgesetz anerkanntes Entlastungsangebot ist. Private Reinigungskräfte oder ungelernte Nachbarn ohne Anerkennung sind nicht abrechenbar. Anerkannte Anbieter in Frankfurt finden Sie über den Pflegestützpunkt oder beim Hessischen Ministerium für Soziales. Sebat Pflege ist ein offiziell anerkannter Anbieter.
Wie reiche ich die Rechnungen für den Entlastungsbetrag ein? +
Schicken Sie Rechnungen monatlich oder quartalsweise per Post, Fax oder E-Mail an Ihre Pflegekasse. Auf der Rechnung müssen Anbieter, Datum, erbrachte Leistung, Stundenzahl und Betrag stehen. Viele Pflegekassen erlauben mittlerweile den Upload über Online-Portale oder Apps. Bei Direktabrechnung zwischen Anbieter und Kasse, etwa bei Sebat in Frankfurt, entfällt dieser Schritt für Sie ganz.
Entlastung konkret: Sebat in Frankfurt
Sie wohnen in Frankfurt am Main und möchten den Entlastungsbetrag optimal nutzen? Wir koordinieren mit Ihnen passende Leistungen, übernehmen die Abrechnung mit Ihrer Pflegekasse und stellen sicher, dass kein Cent verfällt.
Stand Mai 2026 · Rechtsgrundlage § 45b SGB XI. Betrag 131 € seit der Pflegereform vom 1. Juli 2025.



