Der Pflege-Pauschbetrag ist ein steuerlicher Freibetrag nach § 33b Abs. 6 EStG für Personen, die einen pflegebedürftigen Angehörigen unentgeltlich in dessen oder ihrer Wohnung pflegen. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad.
Was bedeutet Pflege-Pauschbetrag?
Der Pauschbetrag wird in der Einkommensteuererklärung in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Voraussetzung ist, dass die Pflege unentgeltlich erfolgt. Ein weitergegebenes Pflegegeld zählt jedoch nicht als Vergütung, wenn die pflegende Person das Kindergeld bekommt oder Eltern oder Geschwister pflegt.
Wichtige Eckdaten
- Pflegegrad 2: 600 Euro pro Jahr
- Pflegegrad 3: 1.100 Euro pro Jahr
- Pflegegrad 4 oder 5: 1.800 Euro pro Jahr
- Pflegegrad 4 oder 5 mit Merkzeichen H: 1.800 Euro
Beispiel
Herr Bilgin pflegt seine Mutter mit Pflegegrad 4 in deren Wohnung in Frankfurt-Nied. In seiner Steuererklärung 2026 trägt er den Pflege-Pauschbetrag von 1.800 Euro ein und reduziert damit seine Steuerlast deutlich.
Verwandte Begriffe
Pflegegrad, Pflegegeld, Pflegezeit